Die unter dem Druck der Tatsachen schon lange erwartete und noch länger geplante Gesetzesänderung im Wohnungseigentumsgesetz ist seit 11.12.2014 nun endlich vollzogen!
Darüber hinaus wurde das leidige Thema der Erhaltungsfrage von Wärmebereitungsgeräten gelöst- mit einigen verbliebenen bzw. neu aufgeworfenen Fragestellungen…
Parlamentskorrespondenz v. 11.12.2014
„Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht MieterInnen, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu.
Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird darüber hinaus noch in einem weiteren Punkt Rechtsunsicherheit beseitigt: Gemäß einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes gilt Zubehör wie Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten automatisch als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass es einer bestimmten Wohnung zugewiesen ist. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich.“